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Statuten

Statuten des „Vereines für invita und St. Bernhard“

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für invita und Bernhard“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 4090 Engelhartszell, Stiftstraße 6 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich.
  3. Der Verein ist gemeinnützig, mildtätig, überparteilich und überkonfessionell und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er wird durch Mitglieder, Sponsoren und Spender
  4. Das Vereinsjahr ist das

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Hilfe für Bewohner*innen mit besonderen Unterstützungsbedarf in der psychosozialen Betreuungseinrichtung invita für Menschen mit Beeinträchtigungen und im Seniorenwohnheim St. Bernhard.

§ 3 – Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Als ideelle Mittel dienen:
  2. Die ideelle bzw. finanzielle Förderung der Bewohner*innen von invita und St. Bernhard.
  3. Inklusion leben und sich um Toleranz im Alltag bemühen.
  4. Die Bewusstseinsmachung spezieller Anliegen und Wünsche der Bewohner*innen von invita und St. Bernhard.
  5. Anderssein akzeptieren und sich um Menschen besonders annehmen.
  6. Besuchsdienste organisieren.
  7. Begleitung für Ausflüge außerhalb der Einrichtung koordinieren.
  8. Gemeinsame Projekte (z.B. Theaterprojekte, Band invita, Musikgruppe) mit den Bewohner*innen der beiden Einrichtungen.
  9. Veranstaltungen und Aktionen für die Bewohner*innen und mit den Bewohner*innen von invita und St. Bernhard.
  10. Suche von Sponsoren für konkrete Projekte und Anliegen.
  11. Verwendung der finanziellen Unterstützung vor allem für die Fälle, in denen die öffentliche Hand keine oder wenig Geldmittel aufbringt.
  12. Öffentlichkeitsarbeit über die Grundsätze und die Arbeit von invita und St. Bernhard.
  13. Informations- und Diskussionsveranstaltungen durchführen (z.B. zum Thema Inklusion).
  14. Organisation eines „Inklusionstages“ mit Vorträgen und Workshops.
  15. Fördern des Miteinanders von invita und St. Bernhard, dessen Bewohner*innen und ihrer Angehörigen mit dem Stift Engelszell, den Standortgemeinden und Pfarreien, deren Vereinen, Sozialeinrichtungen, Gemeindebürgern und Gästen.
  16. Unterstützung des Vereinszwecks durch persönlichen Einsatz.
  17. Vertretung und Verbreitung der Vereinsziele nach außen.
  18. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  19. Mitgliedsbeiträge
  20. Spenden und Subventionen
  21. Erträge aus Veranstaltungen
  22. Erträge aus der Vermögensverwaltung
  23. Sonstige Einkünfte

§ 4 – Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 5 – Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft beginnt die Mitgliedschaft mit der Aufnahme durch den Vereinsvorstand, vor der Konstituierung durch die Proponenten. Beitrittsansuchen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Entscheidungen des Vorstandes über die Aufnahme oder Ablehnung sind nicht anfechtbar.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitglieder n zu.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedbeitrages
  3. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben alles zu unterlassen, was im Gegensatz zu den Zielen und Zwecken des Vereines für invita und St. Bernhard steht.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet durch:
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Tod bei natürlichen Personen
  5. Auflösung oder Konkurs bei juristischen Personen
  6. Auflösung des Vereins.
  7. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Vorstandes möglich.
  8. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, für den Verein tätig zu sein oder sein Desinteresse am Verein zu erkennen gibt (z.B. Nichtentrichtung des Mitgliedbeitrages, ).

§ 8 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer

§ 9 – Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat alle 3 Jahre stattzufinden und ist durch die/den Vorsitzende/n, in ihrem/seinem Verhinderungsfall durch die/den Stellvertreterln einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur Vollversammlung samt Tagesordnung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
  2. Bei Bedarf können auch außerordentliche Generalversammlung einberufen

Über schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder oder zumindest der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Unter den zu § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen können auch die Rechnungsprüfer die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung begehren. Für die Einberufung gilt Punkt 1 sinngemäß.

  1. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung zur Generalversammlung samt Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin durch öffentlichen Anschlag an der Vereinsanschrift kundgemacht Zusätzliche Einladungsformen bleiben unbenommen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2), durch den Rechnungsprüfer (Abs. 2) oder durch einen gerichtlichen Kurator.
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, ist das nicht der Fall, so kann die Generalversammlung 30 Minuten später stattfinden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
  4. Wahl und Enthebung eines, mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder
  5. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  10. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  12. Beschlussfassung über die Bestellung eines oder zweier Liquidatoren bei Auflösung.
  13. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden- sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt – mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die/der Vorsitzende kann die schriftliche Abstimmung anordnen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
  14. Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied. Es hat eine Stimme.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zumindest sechs Mitgliedem, und zwar aus Obfrau/Obmann und Stellvertreterln, Schriftführerln und Stellvertreterln sowie Kassierln und Stellvertreterln. Kooptierungen in den Vorstand sind möglich.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zeitlicher Art möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Er bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt worden ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins.
  3. Vorsitzende/r, im Verhinderungsfall Stellvertreterln, vertritt den Verein nach außen.
  4. In allen Geldangelegenheiten ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit der/dem Kassierln zeichnungsberechtigt. Ist die/der Kassierln verhindert, wird sie/er durch die/den Schriftführerln vertreten.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzenden , in ihrem/seinem Verhinderungsfall durch die/den Stellvertreterln mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Termin und Tagesordnung werden zwischen dem Verein und der Leitung von St. Bernhard und invita abgestimmt.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wobei sich unter den Anwesenden die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden doppeltes Gewicht. Das Stimmrecht kann nur direkt und unmittelbar ausgeübt werden.
  7. Aufgaben des Vorstandes
  8. Leitung des Vereins
  9. Umsetzung der in § 2 genannten Vereinsziele
  10. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  11. Entgegennahme von Beitritts- und Austrittserklärungen
  12. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  13. Entscheidungen über das Budget und die widmungsgemäße mildtätige Verwendung der Vereinsmittel sowie Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  14. Wahrung aller Aufgaben, die durch das Statut nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 11 – Rechnungsprüferln

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist ohne Einschränkung zeitlicher Art möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
  2. Die/den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Überprüfungen haben sich auf die ziffermäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit entsprechenden Beschlüssen und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
  3. Vor jeder ordentlichen Generalversammlung haben die RechnungsprüferInnen die gesamte Gebarung zu prüfen und darüber bei der Generalversammlung zu beri
  4. Bei Gefahr in Verzug können die RechnungsprüferInnen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung

§ 12 – Amtsträger

Alle Amtsträger können jederzeit ihr Amt zurücklegen. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst rechtswirksam, wenn vom Vorstand ein Nachfolger kooptiert bzw. von der Generalversammlung ein Nachfolger gewählt ist. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins – bzw. Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 13 – Schiedsgericht

  1. Über Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten entscheidet ein vom Vorstand einzuberufendes Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus einem Vorsitzenden, der vom Vorstand zu bestimmen ist, und zwei Beisitzer, deren Namhaftmachung durch die Streitparteien erfolgt, Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Vereinsmitglieder sein. Auf ein Verfahren ist die österreichische Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
  2. Die Abstimmung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
  3. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und

§ 14 – Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
  2. Der letzte Vorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 zu verwenden. Dies gilt auch für die übernehmende Organisation.”
  4. Nötigenfalls können von dieser Generalversammlung auch ein oder zwei Liquidatoren bestellt